Rechtsfragen zur Ölspurbeseitigung
Welche Anforderungen werden an die Ölspurbeseitigung gestellt und wer haftet, wenn es auf einer unsachgemäß mit Ölbinder abgestreuten Ölspur zu einem Unfall kommt? Infos zu Rechts- und Haftungsfragen.
Jede Ölspur muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beseitigt werden. Maßgeblich ist das Merkblatt DWA-M 715 vom Juni 2007, das auch bei juristischen Auseinandersetzungen herangezogen wird.
In dem Merkblatt wird u.a. festgestellt: „Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unverschmutzter Stelle entspricht“.
Wenn Ölspuren mit Ölbinder lediglich abgestreut werden, kann diese Forderungen nicht erfüllt werden. Die verschmutzte Fahrbahn muss unbedingt nass gereinigt werden, andernfalls besteht weiterhin Unfallgefahr. So verunglückte im Mai 2007 in der Nähe von Pforzheim ein Motorradfahrer bei Nieselregen auf einer Ölspur tödlich, die von der Feuerwehr lediglich mit Bindemittel, ohne anschließende Nassreinigung behandelt worden war.
Wenn Ölspuren nicht fachgerecht abgereinigt werden und deswegen Unfälle passieren, können auf den Straßenbaulastträger wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht Schadenersatzansprüche zukommen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die Verletzte oder gar Tote zur Folge hätte, wäre zusätzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden. Wenn Straßenbaulastträger einen Fachbetrieb beauftragen, haftet dieser für die verkehrssichere Reinigung der Fahrbahn.
Wir bitten um Verständnis, dass deshalb eventuellen Aufforderungen der Polizei oder anderer Einsatzkräfte an unser Fachpersonal, Öl nur mit einem Bindemittel zu beseitigen, im Interesse des verantwortlichen Straßenbaulastträgers und wegen der uns obliegenden Haftung nicht Folge geleistet werden kann.
Unser Unternehmen beseitigt Ölspuren nach dem Stand der Technik.